Ab 11. Mai ist Vereinssport im Freien wieder erlaubt
  09.05.2020 •     WLV , Top-News WLV , Breitensport , Senioren , BLV , BW-Leichtathletik , Top-News BW-Leichtathletik , Leistungssport


Das Kabinett hat am 9. Mai eine Neufassung der Corona-Verordnung für Baden-Württemberg beschlossen, danach gelten ab Montag, 11. Mai weitere Lockerungen. So gibt es Erleichterungen bei den Kontaktbeschränkungen und der Sport im Freien ist wieder erlaubt.

"Weil wir in den vergangenen Wochen so umsichtig waren, können wir das öffentliche Leben schrittweise weiter hochfahren", sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann. Durch die Maßnahmen der vergangenen Wochen sei eine Überlastung des Gesundheitssystems vermieden, und damit Menschenleben gerettet worden. "Die Lockerungen verlangen, dass wir uns weiter verantwortungsvoll verhalten. Wir sind noch lange nicht durch", so Ministerpräsident Kretschmann.

Im Detail regelt die geänderte Verordnung, dass ab dem 11. Mai der Aufenthalt draußen nun auch mit Angehörigen eines weiteren Haushalts gestattet ist. In privaten Räumen ist nun auch ein Treffen mit Geschwistern und deren Familien sowie Personen aus einem weiteren Haushalt möglich.

Ab dem 11. Mai gelten zudem weitere Lockerungen: So können Sonnenstudios und zusätzlich zu den Friseuren weitere körpernahe Dienstleistungen wieder öffnen (Massage-, Kosmetik-, Nagel- und Tattoo-/Piercingstudios), Sportanlagen im Freien für Sportarten ohne Körperkontakt (etwa Tennis- oder Golfplätze), Anlagen im Freien für Sport mit Tieren (z.B. Reitanlagen, Hundeschulen), Spielhallen und vergleichbare Vergnügungsstätten, Fahr- und Flugschulen, Sportboothäfen, Häfen und Flugsportplätze. Die Öffnungen unterliegen jeweils strengen Hygieneauflagen.

Quelle: Pressemitteilung der Landesregierung Baden-Württemberg

Breiten- und Leistungssport ist im Freien und unter strengen Infektionsschutzvorgaben ab 11. Mai wieder möglich.

>> Auf der Seite der Landesregierung Baden-Württemberg finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten dazu

>> Zur aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 9. Mai (gültig ab 11. Mai 2020)