Corona-VO Sport: Anpassungen für den Trainings- und Übungsbetrieb sowie die Durchführung von Sportveranstaltungen
  08.11.2021 •     WLV , BLV , BW-Leichtathletik


Am 5. November 2021 ist die überarbeitete, am 4. November 2021 notverkündete, Corona-Verordnung Sport in Kraft getreten. Die Anpassungen umfassen inhaltlich zwei zentrale Anliegen, die für den Trainings- und Übungsbetrieb sowie die Durchführung von Sportveranstaltungen von Bedeutung sind.

Regelung für Beschäftigte (z. B. Trainer, Hausmeister)
Für vom Verein beschäftigte, nicht-immunisierte Personen (z. B. Trainer:innen, Hausmeister:innen) ist – unabhängig davon, ob sie hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig bzw. selbständig sind – nunmehr in der Warn- und auch in der Alarmstufe ein tagesaktueller Antigen-Testnachweis ausreichend.
Die genannten Personen können die Tests bei einer für die Testung zugelassenen Stelle durchführen lassen oder in der Einrichtung selbst, wobei eine weitere volljährige Person die Testung überwachen und deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigen muss. Eine häusliche Eigentestung ist nicht ausreichend.

Regelungen für den Ligabetrieb und Wettkampfserien
Eine weitere Änderung betrifft den Ligabetrieb und die Wettkampfserien. Für teilnehmende Sportler:innen sowie für die sonstigen daran Mitwirkenden -– nicht aber für Zuschauer – wurde die bislang hierfür vorgesehene Zugangsregelung gelockert. Statt des für den Zutritt nicht-immunisierter Personen in geschlossene Räume bisher notwendigen PCR-Tests ist nunmehr ein Antigen-Testnachweis ausreichend.

In dieser Übersicht des Kultusministeriums werden die aktuellen Regelungen für den Sport zusammengefasst.

Weitere Informationen sind auf den Seiten des Kultusministeriums und des Landessportverbandes Baden-Württemberg zu finden.


Verwandte Nachrichten